{"id":205,"date":"2016-01-23T11:55:55","date_gmt":"2016-01-23T11:55:55","guid":{"rendered":"http:\/\/schatzregal.de\/?page_id=205"},"modified":"2016-01-24T12:50:13","modified_gmt":"2016-01-24T12:50:13","slug":"schleswig-holstein","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/schatzregal.de\/bundeslaender\/schleswig-holstein","title":{"rendered":"Schleswig-Holstein"},"content":{"rendered":"
<\/a>(2) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihre Eigent\u00fcmerinnen oder Eigent\u00fcmer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie<\/p>\n bei staatlichen Nachforschungen oder<\/p>\n<\/dd>\n in Grabungsschutzgebieten im Sinne des \u00a7 2 Absatz 3 Nummer 4 oder<\/p>\n<\/dd>\n bei nicht genehmigten Grabungen oder Suchen entdeckt werden oder<\/p>\n<\/dd>\n einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n Mit Ausnahme der F\u00e4lle des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 hat die Finderin oder der Finder Anspruch auf eine angemessene Belohnung. \u00dcber die H\u00f6he entscheidet die oberste Denkmalschutzbeh\u00f6rde. Absatz 4 findet keine Anwendung<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" \u00a7 15 Funde (2) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihre Eigent\u00fcmerinnen oder Eigent\u00fcmer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie 1. bei staatlichen Nachforschungen oder 2. in Grabungsschutzgebieten im Sinne des \u00a7 2 Absatz 3 Nummer 4 oder 3. bei … Schleswig-Holstein<\/span> weiterlesen \n