Schleswig-Holstein

§ 15

Funde

(2) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihre Eigentümerinnen oder Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie

1.

bei staatlichen Nachforschungen oder

2.

in Grabungsschutzgebieten im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 oder

3.

bei nicht genehmigten Grabungen oder Suchen entdeckt werden oder

4.

einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.

Mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 hat die Finderin oder der Finder Anspruch auf eine angemessene Belohnung. Über die Höhe entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde. Absatz 4 findet keine Anwendung