Sachsen

§ 25 Schatzregal

(1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Sachsen un d sind unverzüglich an die zuständige Landesoberbehörde für den Denkmalschutz zu melden und zu übergeben.

(2) Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. Über die Höhe entscheidet die Landesoberbehörde für den Denkmalschutz im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde.