Bremen

§ 19 Schatzregal

  (1) Bewegliche Kulturdenkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt worden sind oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.

  (2) 1Das nach Absatz 1 erworbene Eigentum erlischt, wenn die obere Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie die entdeckte Sache in Besitz genommen hat, gegenüber der zuständigen Denkmalfachbehörde zur Eintragung in die Denkmalliste erklärt, das Eigentum behalten zu wollen. 2Ist das Eigentum des Landes erloschen, so fällt das Eigentum an die nach § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches Berechtigten.