Bremen

§ 19 Schatzregal   (1) Bewegliche Kulturdenkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt worden sind oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.   (2) 1Das nach Absatz 1 erworbene Eigentum … Bremen weiterlesen